ABTEILUNG BAU
Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen

  25.09.2025 Ettingen

Im Interesse der Verkehrssicherheit, vor allem für die Sicherheit der Fussgänger*innen, werden, gestützt auf § 46 des Strassenreglements (Lichtraumprofil, siehe Grafik), alle Liegenschaftsbesitzer*innen ersucht, ihre Bepflanzungen und Gartenanlagen entlang von Strassen, insbesondere an Kreuzungen, entsprechend zurückzuschneiden. Ebenso sind Beleuchtungskandelaber, Hydranten, Strassen- und Verkehrssignalisationen und Randsteine, falls nötig, freizulegen.

Sträucher, Stauden, hohe Gräser, Büsche, Hecken und Bäume, inkl. einzelner Äste an Randsteinen, dürfen auf deren gesamten Höhe die Parzellengrenze zu keinem Zeitpunkt überschreiten. In Trottoir- und Fusswegbereichen muss sämtlicher Bewuchs jederzeit senkrecht über der Grenze auf 2,5 m Höhe zurückgeschnitten werden.

Im Gebiet Kammermatten-Toggessenmatten sind Hecken entlang der Parzellengrenze so anzulegen, dass der Hecken- und Sträucherrand immer einen Abstand von 0,50 m zu den öffentlichen Fusswegen einhält.

Bäume, Hecken und Sträucher dürfen innerhalb des Lichtraumprofils nicht über die Grundstücksgrenze in das Strassenareal ragen. Sämtlicher Bewuchs muss jederzeit senkrecht über der Grenze auf folgende Höhen zurückgeschnitten werden:

• Strassen- und Fahrbahnbereiche auf 4,5 m Höhe

• Strassenbeleuchtungen auf der kompletten Höhe und auf einer Breite von beidseitig 5 m.

Im Namen aller Strassen- und Trottoirbenützer*innen danken wir für eine prompte Erledigung allfälliger Rückschnittmassnahmen.

Gemeindeverwaltung, Abteilung Bau

 


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