EINWOHNERDIENSTE
Drittmeldepflicht von Vermietern
06.08.2026
Ettingen
Gemäss § 7 Absatz 1 des Anmeldungsund Registergesetzes (ARG, SGS 111) sind folgende natürliche und juristische Personen dazu verpflichtet, den Einwohnerdiensten Mietantritt/Heimeintritt sowie Mietbeendigung/Heimaustritt innert 14 Tagen seit Ereignis mitzuteilen:
• Hauseigentümer und Liegenschaftsverwaltungen, welche Liegenschaften oder Wohnungen vermieten, die einem Wohnzweck dienen
• Personen, welche ihre Wohnung untervermieten oder einen Untermieter aufnehmen
• Altersheime
• andere Wohnheime
Sie können diese Meldung jeweils mittels Formular «Mieterwechsel», welches Sie auf www.ettingen.ch finden (Verwaltung/ Formulare und Merkblätter/Einwohnerdienste), entweder per Post an Gemeindeverwaltung Ettingen, Einwohnerdienste, Kirchgasse 13, 4107 Ettingen, oder per E-Mail an einwohnerkontrolle@ ettingen.ch senden.
Die Einwohnerdienste bedanken sich für Ihre Bemühungen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Gemeindeverwaltung, Einwohnerdienste
