GEMEINDERAT
Stimmrechtsbeschwerde wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung Therwil vom 11. Dezember 2024/ Folgen für die Einwohnerinnen und Einwohner

  23.01.2025 Therwil

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2024 ist beim Regierungsrat Baselland eine «Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Artikel 172. Absatz 1 und 2 Gemeindegesetz BL: Mangelhafte Durchführung der Gemeindeversammlung und Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten an der EinwohnergemeindeversammIung vom 11. 12. 2024, Mobbingklage gegen die Gemeinde Therwil wegen wiederholtem respektlosem und abwertendem Verhalten von Versammlungsteilnehmern gegenüber dem Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung» eingereicht worden. Die Verfügung der Finanz- und Kirchendirektion vom 14. Januar 2025 wurde dem Gemeinderat am 15. Januar 2025 zur Stellungnahme zugestellt.

Die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde richtet sich gegen eine mutmasslich mangelhafte Durchführung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Therwil vom 11. Dezember 2024. Der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass die Gemeinde bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Regierungsrat die Beschlüsse der Gemeindeversammlung betreffend die Traktanden 2, 3 und 5 nicht vollziehen darf. Das bedeutet unter anderem, dass das an der Gemeindeversammlung vom vergangenen Dezember genehmigte Budget 2025 bis auf Weiteres nicht vollzogen werden kann. Demzufolge kann die Gemeinde keine neuen Ausgaben und ungebundenen Leistungen aus dem Budget tätigen. Ausgenommen sind Verpflichtungen, die per Gesetz oder Vertrag gebunden sind oder die für die Erfüllung der Verwaltungstätigkeiten unerlässlich sind.

Unmittelbare Folgen:
Absage von Anlässen
• Absage des Hallenflohmarkts vom 25./26. Januar 2025.
• Absage des Därwiler Priis und Sportanerkennungspreises vom 29. Januar 2025.
• Absage des Personalanlasses der Gemeindeverwaltung

Unterstützung
• Es können keine Beiträge an Vereine (z. B. Bibliothek, Fasnachtskomitee) und andere gemeinnützige Institutionen aus den Bereichen Kultur, Sport und Soziales ausbezahlt werden.
• Vereinsanlässe können personell seitens der Verwaltung (z. B. durch das Werkhof- und/oder Hauswartteam) nicht unterstützt werden.
• Die Übergangsfinanzierung für KITAs ist sistiert.

Diese Massnahmen bleiben bestehen, bis der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde oder ein Entscheid des Regierungsrates vorliegt. Eine entsprechende Gesuchseingabe auf Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte dringlich zu Beginn der Kalenderwoche 4.
Der Gemeinderat wird an dieser Stelle über den weiteren Verlauf kommunizieren.

Der Gemeinderat und die Verwaltung arbeiten mit grösster Dringlichkeit an der Aufhebung dieses Entscheids, der einen nennenswerten Mehraufwand generiert und die Verwaltungstätigkeit erheblich einschränkt.

Der Gemeinderat und die Verwaltung bitten Sie um Verständnis.




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