GEMEINDERAT
Informationen zur Verwendung des Gemeindewappens

  30.01.2025 Therwil

Das Therwiler Gemeindewappen fällt unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlichen Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG, SGS 232.21). Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden (Art. 8 Abs. 1 Wappenschutzgesetz). Der Gebrauch des Wappens durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist in den folgenden Fällen zulässig (Art. 8 Abs. 4 Wappenschutzgesetz):

a. als Abbildung in Wörterbüchern, Nachschlagewerken, wissenschaftlichen und ähnlichen Werken;

b. bei der Ausschmückung von Festen und Veranstaltungen;

c. bei der Ausschmückung von kunstgewerblichen Gegenständen wie Bechern, Wappenscheiben und Gedenkmünzen für Feste und Veranstaltungen;

d. als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens nach den Bestimmungen des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954;

e. in Kollektiv- oder Garantiemarken, die von einem Gemeinwesen hinterlegt worden sind und gemäss dem Markenreglement durch Private benützt werden dürfen;

f. wenn ein Weiterbenützungsrecht nach Artikel 35 vorliegt.

Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen. Die Gemeinde kann also die Verwendung des Gemeindewappens im Einzelfall gestatten.

Der unzulässige Gebrauch von öffentlichen Zeichen und somit auch des Therwiler Gemeindewappens stellt ein strafbares Offizialdelikt dar (Art. 28 Wappenschutzgesetz).




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