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Öffentliche Planauflage – Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen, Oberwil
13.08.2026
Oberwil
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Projektbeschreibung
S-2619806.1
Mast-Transformatorenstation Forsthaus (Primeo-Nr: 44.230)
• Ersatzneubau auf der Parzelle Nr. 1656 der Gemeinde Oberwil
• Ersetzt S-0097639.1
Koordinaten: 2607075/1263218
L-0176903.2 20 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Neuwilerstrasse 48 (Primeo-Nr: 44.135) und Forsthaus (Primeo-Nr: 44.230)
• Teilneuverlegung mit Grabarbeiten auf der Parzelle 1521 der Gemeinde Oberwil
• Teil-Abbruch der Freileitung und Abbruch TW028 und TW029 Koordinaten: von 2608073/1262836 bis 2607075/1263218
L-2635723.1 0,4 kV-NS-Verteilnetz ab der Mast-Transformatorenstation Forsthaus (Primeo-Nr.: 44.230)
• Teilneuverlegung mit Grabarbeiten auf der Parzelle 1656 der Gemeinde Oberwil Koordinaten: von 2607075/1263218 bis 2607123/1263283
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Primeo Netz AG Weidenstrasse 27 4142 Münchenstein das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.
Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. August bis zum 15. September 2026 in der Gemeindeverwaltung Oberwil öffentlich aufgelegt. Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)/Ausnahmebewilligung(en):
• Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/7465/ 10a973abf2 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Mietund Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens {SR 172.021.2})]. Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Frist
Ablauf der Frist: 15. September 2026

