VERKEHRSPOLIZEILICHE ANORDNUNG
Parkfeldmarkierungen in verschiedenen Strassen

  28.08.2025 Therwil

Ziel dieser Massnahme ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, die Übersichtlichkeit zu verbessern und den vorhandenen Strassenraum effizient zu nutzen. Ab dem 1. Januar 2026 wird zudem – wie bereits in zahlreichen Strassen eingeführt – flächendeckend eine 3-Stunden-Regelung (Mo–Fr, 8–19 Uhr) gemäss Parkierungsreglement gelten.

Im Rahmen der laufenden Überprüfung und Optimierung der Parkplatzsituation hat der Gemeinderat Therwil beschlossen, alle technisch und funktional möglichen Parkfelder zu markieren. In Strassen, in denen bisher keine Markierungen vorhanden sind, werden diese ergänzt.

Die neuen Markierungen betreffen folgende Strassen: Ahornstrasse, Austrasse, Belchenstrasse, Blumenstrasse, Dahlienstrasse, Erlenstrasse, Falkenstrasse, Fichtenrain, Grossmattweg, Hasenrain, Helvetierstrasse, Hochfeldweg, Hölzliweg, Im Hofacker, Im Kirsgarten, Im Rosengarten, Keltenstrasse, Landskronstrasse, Lerchenrainstrasse, Nelkenstrasse, Neubergweg, Neusatzweg, Passwangstrasse, Rämelstrasse, Rauracherstrasse, Römerstrasse, Rüchiweg, Scheltenstrasse, Schliefweg, Sonnenrain, Starenstrasse, Sundgauerstrasse, Vogesenstrasse, Weidenstrasse und Wilmattstrasse.

Die Markierungsarbeiten beginnen ab Mitte September 2025 und werden bis Ende Jahr mit der Anpassung der Strassenschilder abgeschlossen. Ab dem 1. Januar 2026 ist das Parkieren nur noch innerhalb der markierten Felder erlaubt, und die 3-Stunden-Regelung gilt auf allen Gemeindestrassen flächendeckend.

Beschwerdemöglichkeit
Die jeweiligen verkehrspolizeilichen Anordnungen werden am 28. August 2025 im kantonalen Amtsblatt publiziert.
Gegen diese Anordnungen kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstr. 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Anordnung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.




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