PLANAUFLAGE
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

  20.02.2025 Bottmingen

S-2481031.1
Transformatorenstation Bodenackerstrasse X (12.125) – Neubau Transformatorenstation auf der Parzelle 1218 in der Gemeinde Bottmingen
Koordinaten: 2610948/1263966

L-008321 7.4 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Zenritenfreistrasse 42 (Primeo-Nr: 12.110) und Bodenackerstrasse X (Primeo-Nr: 12.125) – Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Koordinaten: von 2611147/1263819 nach 2610948/1263967

L-2481033.1 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Bodenackerstrasse X (Primeo-Nr: 12.125) und Auf der Batterie 22 (Primeo-Nr: 12.010) – Einschlaufen in die neue Transformatorenstation Koordinaten: von 2610948/1263967 nach 2611218/1264222

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Rechtsmittel, Einsichtnahme und Fristen
Die Gesuchsunterlagen werden vom 21. Februar bis zum 24. März 2025 in der
Gemeindeverwaltung Bottmingen öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4875/2a9f0d40 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.21]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel_ 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf

Frist: Ablauf der Frist: 24.03.2025




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