ÖFFENTLICHE SICHERHEIT & ORDNUNG
Verkehrsanordnung – Gemeinsamer Rad- und Fussweg: Bachwäg, Bottmingen
18.06.2026
Bottmingen
Verkehrsanordnung/Örtlichkeit
Gemeinsamer Rad- und Fussweg: Bachwäg
Massnahme
• Signal «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» (2.63.1)
• Entfernung Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14)
Standort der Signaltafeln: In den Einmündungsbereichen des Bachwägs (Parz. 2485 und 3935) seitens Birsigstrasse und Wuhrmattstrasse.
Begründung
Der Bachwäg wurde zu einem gemeinsamen Rad- und Fussweg ausgebaut und ergänzt als neue Veloverbindung die kantonale Radroute. Daher ist die bestehende Beschilderung anzupassen und durch die entsprechende Signalisation zu ersetzen.
Gesetzliche Grundlagen
• Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) • Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; 741.21)
• Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012 (SGS 481)
Rechtsmittel/Einsichtnahme
Gegen diese Anordnung kann gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz BL innert 10 Tagen seit Publikation schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig.
Kontaktstelle
Einwohnergemeinde Bottmingen
Schulstrasse 1, 4103 Bottmingen
Beschwerdefrist
10 Tage
